Der Preis muss nicht der entscheidende Punkt eines Vertrages sein
Oft sind es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die über Gut oder Schlecht einer Abmachung entscheiden, nicht der Preis. Sie sind deshalb sorgfältig zu prüfen: Hersteller oder Provider haben -insbesondere, wenn es sich um einen der strategischen Tier-1-Anbieter handelt - oft mehr Spielraum bei den Geschäftsbedingungen als beim Preis.
Ein Beispiel: Wenn ein Unternehmen aktuell an- einer Fusion oder in eine Übernahme involviert ist, bietet sich die Möglichkeit an, dem Vertrag eine Klausel für ein Auditverbot hinzuzufügen, die für einen bestimmten Zeitraum, wie etwa zwei Jahre, gültig ist. Das würde davor schützen, nicht mitten in einem komplexen Integrationsprojekt einen Deal neu verhandeln oder ein Audit bewältigen zu müssen, sondern sich ohne Unterbrechung darauf konzentrieren zu können, die Systeme zum Laufen zu bringen.
Ähnlich kann dies auch bei einer Veräußerung erfolgen: Wenn ein Unternehmensteil verkauft oder in sonst einer Form abgespalten wird, wäre es von Vorteil, vorab eine Art von „Schonfrist“ auszuhandeln, in der die Software des verkaufenden Unternehmens für eine bestimmte Zeit von dem neu entstandenen Firma benutzt werden kann, auch dann, wenn diese bereits eine neue, also andere juristische Person ist. So bieten einige Hersteller etwa die Möglichkeit der unbegrenzten Nutzung zu einem vereinbarten Preis für einen bestimmten Zeitraum an. Am Ende dieser Laufzeit wird der tatsächliche Verbrauch gemessen und auf dieser Grundlage der Preis für die verbleibende Vertragslaufzeit festgelegt.